Xenon Nachrüstkits

Beleuchtung, Türen, Fenster und Lackierung

Beitragvon Stefan84 » Montag 6. Juli 2009, 22:21

Nur um das mal klarzustellen: Ich hab nix gegen das Xenonlicht, das hat echt Vorteile (bin selber schon einen mit Xenon gefahren). Solang das alles korrekt und tüvig eingebaut ist und legal hab ich damit absolut kein Problem. Nur wenn sowas nachträglich reingebastelt wird und es ohne Ende blendet, das find ich net so prickelnd. Solche erkennt man ja zum Glück ganz gut, und diese Leute bekommen von mir ne volle Seite Fern- + Nebellicht :evil:
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Beitragvon STS-Flame » Montag 6. Juli 2009, 22:26

Das wird wohl ein ewiges Streitthema bleiben. Ich will weder meinen Führerschein noch meinen Versicherungsschutz bzw. meine Zulassung fürs Auto verlieren. Da nehme ich doch lieber das "schlechtere" Licht in kauf und fahre lieber legal auf unseren Straßen.
Es ist natürlich jedem selbst überlassen, was er macht, aber bedenkt immer: IHR SEIT NICHT ALLEIN AUF DER STRASSE UNTERWEGS!
Und wenn ihr unbedingt Xenon haben wollt, dann nehmt doch Xenon-Fernscheinwerfer, wie sie z.B. von Hella angeboten werden. Das ist die leichteste und noch relativ günstigste Weise, legal auf Xenon umzurüsten, da die als Zusatzscheinwerfer gelten.
http://b2c.hella.com/b2c_hella/b2c/init.do?language=de&country=DE&shop=DE_DE&scenario.xcm=hella_de

Damit seit ihr auf der sicheren Seite und euer Liebling bleibt noch ne Weile euch erhalten!
Gruß Stephan

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Beitragvon Stefan84 » Montag 6. Juli 2009, 22:47

Wie gesagt, wenn die Nachrüstlösungen korrekt eingebaut sind (mit SWRA, eLWR und was sonst noch so dran muss) hab ich auch mit Nachrüstlösungen kein Problem, dann würde selbst ich es mir einbauen.
Aber halt nur wenns legal wär und ich damit durchn TÜV komm ;)
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Beitragvon STS-Flame » Montag 6. Juli 2009, 23:14

Also, ich habe mich mal eben mit der gesetzlichen Lage auseinandergesetzt, wobei der § 50 Abs. 10 für unser Thema am wichtigsten ist:


§50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

(1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes Licht verwendet werden.

(2) Kraftfahrzeuge müssen mit 2 nach vorn wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein...

(3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, daß sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für

1.

Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden,
2.

selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zuläßt. Ist der höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1500 mm über der Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift).

(4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, daß bei Fernlicht die Abblendlichtscheinwerfer mitbrennen.

(5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten mindestens beträgt

1.

0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht mehr als 100 cm³,
2.

0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über 100 cm³,
3.

1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.

Die Einschaltung des Fernlichts muß durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers angezeigt werden...

(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, daß sie nur gleichzeitig und nur gleichmäßig abgeblendet werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt ... Bei Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15° nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die Fahrbahn so beleuchten, daß die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen Werte erreicht.

(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor, vollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen.

(8 ) Mehrspurige Kraftfahrzeuge ... müssen so beschaffen sein, daß die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von Scheinwerfern, die nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.

(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.

(10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

1.

einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
2.

einer Scheinwerferreinigungsanlage und
3.

einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,

ausgerüstet sein.

(gekürzt)

§ 50 Abs. 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge,

1. die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden oder

2. die ab dem 1. Juli 2000 auf Grund einer Betriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen.



Nach dem vorletzten Punkt sind Fahrzeuge, die vor dem 1. April 2000 mit Xenon ausgerüstet worden sind, im Verkehr zulässig! Auch wenn sie keine autom. LWR., Scheinwerferreinigungsanlagen und Typgeprüften SW haben. Und das ist bei einer Nachrüstung heute nicht mehr der Fall! Ausser ihr könnt nachweisen, dass der Umbau vor dem besagten Datum stattgefunden hat. Und das werdet ihr nicht können.
Wenn ich diesen Punkt falsch verstanden haben sollte, dann sagt mir dass bitte.Dann nehme ich dieses Argument zurück
Gruß Stephan

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Beitragvon Geier3 » Dienstag 7. Juli 2009, 00:09

Wie sieht es eigendlich da aus die schon von Werk aus Xenon haben und es einfach auf Bi-Xenon umrüsten! Die für das Fernlicht stellen sich ja auch automatisch ein also das HOCH RUNTER HOCH....

Das will ich ja machen die Hallogenlampen raus brenner und Gaslampen rein fertig! Bi-Xenon

Gibt es dafür auch ein Gesetz?
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Beitragvon Stefan84 » Dienstag 7. Juli 2009, 08:50

Geier3 hat geschrieben:Gibt es dafür auch ein Gesetz?


Die Frage ist eigentlich sinnlos, in Deutschland gibts für den kleinsten Furz nen Gesetz :D
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Beitragvon Geier3 » Dienstag 7. Juli 2009, 09:26

Leider leider :o
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Beitragvon STS-Flame » Dienstag 7. Juli 2009, 10:35

Ich denke mal, da würde es eigentlich kein Problem mit geben. Das einzige was du brauchst, sind dann zusätzliche Halogenscheinwerfer für die Lichthupe.
Aber Bi-Xenon bezeichnet aber was anderes
Ein "Bi-Xenon-Scheinwerfer" ist ein Scheinwerfer, der mit nur einer Lampe (Xenon-Lampe) zwei Funktionen ausführt: das Abblend- und das Fernlicht. Bei diesem Scheinwerfertyp kommt keine Halogen- sondern eine Xenonlampe zum Einsatz (Gasentladungslampe), die mit Xenongas gefüllt ist.
Die Funktion einer "Lichthupe" lässt sich aber mit dem Bi-Xenon-Scheinwerfer nicht erreichen, da die Zeit vom Zünden bis zur vollen Helligkeit mehrere Sekunden beträgt. Daher sind die mit Xenon ausgestatteten Fahrzeuge zusätzlich innerhalb oder außerhalb (zweiter Scheinwerfer) mit einer Halogenlampe versehen, die die Lichthupen-Funktion übernimmt.

Kannst ja die Nebelscheinwerfer zur Lichthupe umbauen :wink:
Gruß Stephan

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Beitragvon Stefan84 » Dienstag 7. Juli 2009, 11:28

STS-Flame hat geschrieben:Kannst ja die Nebelscheinwerfer zur Lichthupe umbauen :wink:


Ist das denn tüvig? Ich wollt die Nebler nämlich auch mal irgendwie mit der Lichthupe verbinden, also zusätzlich zur normalen :hmm:
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Beitragvon STS-Flame » Dienstag 7. Juli 2009, 11:35

Keine Ahnung :oops: Ein Kumpel hat mich auch schon gefragt, ob ich ihm das umbauen kann.
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Beitragvon Stefan84 » Dienstag 7. Juli 2009, 12:50

Oder zusätzlich zum Fernlicht, denn da ich ja H4 aus Lampentyp hab seh ich da vorm Auto nicht wirklich was wenns Fernlicht an is :(
Aber das gehört nich mehr hier rein, sonst verrennen wir uns noch mehr hier ;)
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Beitragvon Geier3 » Dienstag 7. Juli 2009, 19:12

Macht es doch einfach. Wen ihr zum TÜV gehen müsst nimmt ihr einfach zwei Klebestreifen und glebt die Nebler ab somit sind die Auserbetrieb.
Ach ja einfach noch die Stecker abklemmen und fertig.

Wen das auch nicht hilft steckt einfach 20€ in seine tasche und fertig!
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Beitragvon STS-Flame » Dienstag 7. Juli 2009, 19:23

Man kann es auch einfacher machen. Ne Verbindung vom Fernscheinwerfer zum Nebler legen, aber die originalen Stecker vom Nebler liegen lassen.
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Beitragvon Stefan84 » Mittwoch 8. Juli 2009, 10:24

Naja aber dann geht doch auch das Fernlicht mit an wenn ich mal nur die Nebler brauch, oder? Müsste man also ne Diode mit einbinden...
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Beitragvon STS-Flame » Mittwoch 8. Juli 2009, 10:30

nö, du baust nen Stecker vom Fernlicht zu den Neblern. Das Nebellicht selber geht dann nicht mehr. Müsstest aber den originalen Stecker in der Stoßstange liegen lassen, um den zu wechseln, wenn du zum TÜV musst.

Könntest die Diode einbauen, wenn du die NL wirklich brauchst. Ist aber etwas komplizierter!
Gruß Stephan

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Beitragvon Stefan84 » Mittwoch 8. Juli 2009, 10:33

Naja wenn ich schon Nebler dran hab, dann will ich sie doch auch nutzen... Musst sie erst heut Nacht wieder in Betrieb nehmen :o
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Beitragvon damion » Samstag 18. Juli 2009, 11:20

äh, was hat das jetzt mit den neblern zu tun? da steig ich nicht ganz durch...;)
Wenn man keine Ahnung hat: Einfach mal Fresse halten!
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Beitragvon STS-Flame » Samstag 18. Juli 2009, 11:38

Es ging darum, die Nebler für ne Lichthupe zu verwenden, da Bi-Xenon zu langsam dafür ist, wenn es nicht in Betrieb ist.
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Beitragvon Geier3 » Samstag 18. Juli 2009, 11:47

Wer mal interssant wen das jemand machen würde und dan schritt für schritt erklärt wie er das gemacht hat lol
Ich hab damals bei mein Guni1 so gemacht das wen ich mein Auto aufschließe das meine Nebler angehen also möchtegern Audi/Benz.
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Beitragvon STS-Flame » Montag 20. Juli 2009, 10:13

Habe hier mal ein Video wegen illegalem Xenonlicht. Ist von der englischen Schwesterzeitung von AutoBild. Desshalb in englisch

http://www.youtube.com/watch?v=RDjTglCu84U
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